Der Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere Alleinerziehender und ihrer Kinder.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch die in § 2 Absatz 2 aufgeführten Aktivitäten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
(6) Der Verein arbeitet parteipolitisch, konfessionell und gewerkschaftlich unabhängig.
(1) Dem Verein können Persönliche Mitglieder, Korporative Mitglieder, Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder angehören.
(2) Persönliche sowie korporative Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr. Sie sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für persönliche sowie korporative Mitglieder wird durch Beschluß des Vorstandes festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Beitragsänderungen sind mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres zu beschließen und bekannt zu geben. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf schriftlichen Antrag. Dies gilt für die in § 4 Absatz 1 Nummern 1. - 3. genannten Mitglieder.
(4) Für den Austritt gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Er ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet unbeschadet des Satzes 1 mit dem Tod. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds sowie eines fördernden Mitglieds endet, soweit es sich um eine juristische Person handelt, mit der Auflösung des Mitglieds als juristische Person. Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluß des Mitglieds im Sinne des § 4 Absatz 1, wenn das Mitglied:
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem der Stellvertreter / innen zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand besteht aus:
(3) Der Vorstand berät und beschließt über:
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlußunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter / innen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
(1) Der Verein ist finanziell unabhängig. Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch:
(2) Die Finanzordnung des Vereins regelt die inneren wirtschaftlichen Beziehungen. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch die Mitgliedervollversammlung in Frankfurt (Oder) am 14.05.2002 beschlossen.